DER BETRIEB
GrESt bei Share Deals – alles eine Frage der Zeit
Zusammenfassung des Aufsatzes „GrESt bei Share Deals“ von Wagner (DB1305691) auf S. 1286

GrESt bei Share Deals – alles eine Frage der Zeit

Zusammenfassung des Aufsatzes „GrESt bei Share Deals“ von Wagner (DB1305691) auf S. 1286

Der aktuelle Referentenentwurf des BMF zum sog. „JStG 2019“ will die Besteuerung von Share Deals bei der GrESt ändern. Zwar sollen die Neuerungen erstmals 2020 gelten. Aufgrund der Übergangsvorschriften wirken sie im Einzelfall aber in die Vergangenheit zurück.

Mit den geplanten Änderungen bei der Besteuerung von Share Deals im Rahmen der GrESt sollen im Kern Gestaltungen vermieden werden, unter denen Steuerpflichtige bereits vorhandene Anteile von mindestens 90% ohne Anfall von GrESt aufstocken können. Der Autor beleuchtet vor allem die zeitlichen Anwendungsregeln in Form diverser Beispiele.

Foto: iStock/marcovarro
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Wirkung ab 2020 – mit Ausnahmen

Alle Neuerungen sollen erstmals auf Erwerbsvorgänge Anwendung finden, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden. Erfolgen sie indes in mehreren Schritten, sollen auch schon Anteilsübertragungsvorgänge vor dem 01.01.2020 mitzählen. Insofern braucht nur der letzte Anteilstransfer ab dem 01.01.2020 erfolgen.

GrESt nach § 1 Abs. 2a GrEStG entsteht,