DER BETRIEB
Der Cadbury-Test ist auch für Drittstaatenfälle zugängig
Zusammenfassung des Aufsatzes „Cadbury-Test auch für Drittstaaten – Folgerungen aus der EuGH-Entscheidung in der Rs. X-GmbH für die anstehende AStG-Reform“ von Kahlenberg (DB1306009) auf S. 1590

Der Cadbury-Test ist auch für Drittstaatenfälle zugängig

Zusammenfassung des Aufsatzes „Cadbury-Test auch für Drittstaaten – Folgerungen aus der EuGH-Entscheidung in der Rs. X-GmbH für die anstehende AStG-Reform“ von Kahlenberg (DB1306009) auf S. 1590

Die EuGH-Entscheidung „X-GmbH“ zur verschärften Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 6 AStG ist für die anstehende AStG-Reform von zentraler Bedeutung.

Auf Basis der Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD) sind die EU-Mitgliedstaaten zur Reform von Hinzurechnungsbesteuerungsregimen angehalten. Die ATAD gibt dabei nur ein Mindestschutzniveau vor. Es können auch schärfere Maßnahmen ergriffen werden. Dabei darf der Bogen aber nicht überspannt werden. Dies bestätigte der EuGH jüngst in der Rs.  X-GmbH (Rs. C-135/17) zur verschärften Hinzurechnungsbesteuerung. In dem Verfahren ging es um eine inländische GmbH, die zu 30% an einer AG mit Sitz in der Schweiz beteiligt war. Deren Geschäfte waren überwiegend auf den Erwerb von Forderungen auf Erlösbeteiligungen einer inländischen GmbH gerichtet. Der BFH legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob § 7 Abs. 6 AStG gegen die Katpitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn bei einer Mindestbeteiligung von 1% niedrig besteuerte Zwischeneinkünfte mit