DER BETRIEB
MAC-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen richtig gestalten
Zusammenfassung des Aufsatzes „Material-Adverse-Change-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen nach dem Gerichtsurteil Akorn/Fresenius“ von Brandi/Schmidt (DB1312513) auf S. 2002

MAC-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen richtig gestalten

Zusammenfassung des Aufsatzes „Material-Adverse-Change-Klauseln in Unternehmenskaufverträgen nach dem Gerichtsurteil Akorn/Fresenius“ von Brandi/Schmidt (DB1312513) auf S. 2002

MAC-Klauseln geben Unternehmenskäufern in bestimmten Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Urteil aus den USA sorgt nun auch in Deutschland für Aufsehen.

Material-Adverse-Change-Klauseln (MAC-Klauseln) haben ihren Ursprung in der US-amerikanischen M&A-Praxis. Sie sollen den Käufer zwischen dem Abschluss des Unternehmenskaufvertrags (Signing) und dem Vollzug der Transaktion (Closing) absichern und räumen ihm ein Rücktrittsrecht ein, wenn bei der Zielgesellschaft unerwartet erhebliche Einbrüche des Geschäfts oder sonstige wesentlich nachteilige Entwicklungen auftreten. Seit den 1990er Jahren sind solche Klauseln auch in Deutschland durchaus verbreitet.

Foto: istockphotos/rs-photo
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Enthält ein Vertrag eine MAC-Klausel, stellt das Nicht-Vorliegen eines Material Adverse Change die Bedingung für die Pflicht zum Vollzug des Vertrags dar. Zwar überschneiden sich die Regelungen mit dem Regelungsmechanismus des § 313 BGB. Insgesamt ist dessen Schutz für Käufer aber nicht ausreichend, da