DER BETRIEB
SaaS: Implementierungskosten sind erfolgswirksam zu erfassen
Zusammenfassung des Aufsatzes „Handelsrechtliche Behandlung von Implementierungskosten bei SaaS-Verträgen im Rahmen von Cloud Computing“ von Gerlach/Oser (DB1313054) auf S. 1969

SaaS: Implementierungskosten sind erfolgswirksam zu erfassen

Zusammenfassung des Aufsatzes „Handelsrechtliche Behandlung von Implementierungskosten bei SaaS-Verträgen im Rahmen von Cloud Computing“ von Gerlach/Oser (DB1313054) auf S. 1969

Software-as-a-Service-Vereinbarungen gewinnen in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Die handelsrechtliche Berücksichtigung hängt vom wirtschaftlichen Eigentum ab.

Software as a Service (SaaS) ist eine Dienstleistung, bei der ein auslagerndes Unternehmen eine IT-Anwendung aus einer Cloud nutzt. I.d.R. hat das auslagernde Unternehmen dabei keinen Einfluss auf die der genutzten IT-Anwendung zugrunde liegende IT-Infrastruktur. Vielmehr greift es online (gegen ein festes oder variables Entgelt) auf eine Software zu, die auf der IT-Infrastruktur eines externen IT-Dienstleisters betrieben wird. Fraglich ist dabei, ob und wie die im Zusammenhang mit SaaS-Verträgen genutzten IT-Anwendungen sowie die Implementierungskosten beim auslagernden Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Foto: iStock/Rawf8
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Knackpunkt „wirtschaftliches Eigentum“

Lediglich, wenn dem auslagernden Unternehmen das wirtschaftliche Eigentum an der Software zuzurechnen ist, hat es diese mit den Anschaffungskosten, die auch die