SaaS: Implementierungskosten sind erfolgswirksam zu erfassen
Zusammenfassung des Aufsatzes „Handelsrechtliche Behandlung von Implementierungskosten bei SaaS-Verträgen im Rahmen von Cloud Computing“ von Gerlach/Oser (DB1313054) auf S. 1969
Software-as-a-Service-Vereinbarungen gewinnen in der Praxis zunehmend an Bedeutung. Die handelsrechtliche Berücksichtigung hängt vom wirtschaftlichen Eigentum ab.
Software as a Service (SaaS) ist eine Dienstleistung, bei der ein auslagerndes Unternehmen eine IT-Anwendung aus einer Cloud nutzt. I.d.R. hat das auslagernde Unternehmen dabei keinen Einfluss auf die der genutzten IT-Anwendung zugrunde liegende IT-Infrastruktur. Vielmehr greift es online (gegen ein festes oder variables Entgelt) auf eine Software zu, die auf der IT-Infrastruktur eines externen IT-Dienstleisters betrieben wird. Fraglich ist dabei, ob und wie die im Zusammenhang mit SaaS-Verträgen genutzten IT-Anwendungen sowie die Implementierungskosten beim auslagernden Unternehmen zu berücksichtigen sind.
Lediglich, wenn dem auslagernden Unternehmen das wirtschaftliche Eigentum an der Software zuzurechnen ist, hat es diese mit den Anschaffungskosten, die auch die