DER KONZERN
Vorsteuerabzug einer Führungsholding und PersGes. als taugliche Organgesellschaften

Vorsteuerabzug einer Führungsholding und PersGes. als taugliche Organgesellschaften

EuGH, Urteil vom 16.07.2015 – Rs. C-108/14, Beteiligungsgesellschaft Larentia + Minerva mbH & Co. KG, und Rs. C-109/14, Marenave Schiffahrts AG

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Kosten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften von einer Holdinggesellschaft getragen werden, die an deren Verwaltung teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind als Teil der allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft anzusehen. Die für diese Kosten bezahlte MwSt ist grds. vollständig abzuziehen, es sei denn, dass bestimmte nachgelagerte Umsätze mehrwertsteuerfrei sind.

2. Nimmt die Holdinggesellschaft nur bei einigen ihrer Tochtergesellschaften an der Verwaltung teil und übt sie hinsichtlich der übrigen keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, sind die vorgenannten Vorsteuerbeträge nur z.T. abzugsfähig. Die Mitgliedstaaten legen die Aufteilungskriterien fest, wobei sie eine Berechnungsweise vorsehen müssen, die objektiv