DER KONZERN
Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen
Finanzielle Eingliederung – Mehrheitsbeteiligung – Rechtssicherheit – Missbrauchsbekämpfung – Organisatorische Eingliederung – Ermäßigter Steuersatz – Standardspeisen – Vertrauensschutz – Billigkeitserlass

Organschaft und Eingliederungsvoraussetzungen

Finanzielle Eingliederung – Mehrheitsbeteiligung – Rechtssicherheit – Missbrauchsbekämpfung – Organisatorische Eingliederung – Ermäßigter Steuersatz – Standardspeisen – Vertrauensschutz – Billigkeitserlass

BFH, Urteil vom 02.12.2015 – V R 15/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Eine juristische Person ist i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliedert, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügt.

2. Für die organisatorische Eingliederung muss der Organträger im Regelfall mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2

MwStSystRL Art. 11

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Klägerin, eine GmbH, als Organgesellschaft nicht steuerbare Leistungen an die A-GmbH & Co. KG (A-KG) als Organträger erbracht hat.

Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren D und ihre Tochter B mit einer Beteiligung von jew. 50%. D und B hatten eine Stimmbindungsvereinbarung geschlossen, in der sich beide verpflichteten, ihr Stimmrecht als Gesellschafter nur einheitlich auszuüben, wobei B ihr Stimmverhalten an der Stimmabgabe durch D