DER KONZERN
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding – Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG – Begriff des Hilfsumsatzes i.S.d. § 43 UStDV

Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding – Organschaft: GmbH & Co. KG als juristische Person i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG – Begriff des Hilfsumsatzes i.S.d. § 43 UStDV

Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.

BFH, Urteil vom 19.01.2016 – XI R 38/12

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen
  • Anmerkung von StB Dennis Janz, LL.M., Mitarbeiter bei Dipl.-Kfm. StB/WP Dirk Schulte-Uebbing / DOSU AG, Dortmund

1. Einer geschäftsleitenden Holding, die an der Verwaltung einer Tochtergesellschaft teilnimmt und insoweit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, steht für Vorsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft stehen, grds. der volle Vorsteuerabzug zu.

2. Steuerfreie Einlagen bei Kreditinstituten, die zur Haupttätigkeit des Unternehmers gehören, sind keine „Hilfsumsätze“ i.S.d. § 43 Nr. 3 UStDV.

3. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann in einer mit Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 77/388/EWG zu vereinbarenden Weise richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass der Begriff „juristische Person“ auch eine GmbH & Co. KG umfasst.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UStG § 2 Abs. 12 Nr. 2 Satz 1 und 3, § 15