Europäischer Gerichtshof
Urt. v. 17.12.2015, Az.: C-388/14
„Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015. Timac Agro Deutschland GmbH gegen Finanzamt Sankt Augustin. Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Niederlassungsfreiheit – Gebietsfremde Betriebsstätte – Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte – Berücksichtigung der Verluste einer solchen Betriebsstätte – Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Verluste im Fall der Veräußerung der gebietsfremden Betriebsstätte – Endgültige Verluste. Rechtssache C-388/14.“
Sonstige Beteiligte
Fernlund
Wathelet
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015.#Timac Agro Deutschland GmbH gegen Finanzamt Sankt Augustin.#Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerrecht – Körperschaftsteuer – Niederlassungsfreiheit – Gebietsfremde Betriebsstätte – Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steuerbefreiung der Einkünfte der gebietsfremden Betriebsstätte – Berücksichtigung der Verluste einer solchen Betriebsstätte – Hinzurechnung der zuvor abgezogenen Verluste im Fall der Veräußerung der gebietsfremden Betriebsstätte – Endgültige Verluste.#Rechtssache C-388/14. Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. Dezember 2015
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, wonach, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte an eine gebietsfremde, zum