Bundesfinanzhof
Bundesfinanzhof Urt. v. 22.02.2017, Az.: I R 2/15
Rechtswirkungen der entgeltlichen Übertragungen eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft; Abzugsfähigkeit der im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleisteten Ausgleichszahlung als Betriebsausgaben

Bundesfinanzhof
Urt. v. 22.02.2017, Az.: I R 2/15

Rechtswirkungen der entgeltlichen Übertragungen eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft; Abzugsfähigkeit der im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleisteten Ausgleichszahlung als Betriebsausgaben

Amtlicher Leitsatz

1. Die entgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils (ausländische Personengesellschaft) erfüllt den Tatbestand der Nachversteuerung i.S. des § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG 1997/StBereinG 1999); die unechte Rückwirkung (Übertragung in 1999) ist nicht verfassungswidrig.

2. Die im Jahr 1999 im Zuge der Anteilsveräußerung an den Erwerber geleistete Ausgleichszahlung (Betriebsstätte mit abkommensrechtlicher Freistellung) ist weder einfachrechtlich noch als sog. finaler Verlust unionsrechtlich als Betriebsausgabe abziehbar (Anschluss an das EuGH-Urteil Timac Agro Deutschland vom 17. Dezember 2015 C-388/14, EU:C:2015:829, BStBl II 2016, 362 [BFH 14.01.2016 - V R 63/14]).

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

2. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27. November 2014 6 K 866/12 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

A.

1

Streitig ist, ob die für die Veräußerung eines Kommanditanteils (Beteiligung an einer KG mit ausländischer Betriebsstätte bei abkommensrechtlicher Freistellung) im Streitjahr (1999) an den Erwerber geleistete Entschädigungszahlung als Betriebsausgabe abzugsfähig ist (sog. finaler Verlust) und ob die in den Vorjahren abgezogenen Verlustanteile aus der Betriebsstätte nach Maßgabe des § 2a Abs. 4 Nr. 2 des im Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes —EStG— (i.d.F. des § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften [Steuerbereinigungsgesetz 1999]