Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 15.09.2015, Az.: 3 AZR 839/13
Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Verlagerung des operativen Geschäfts innerhalb des Konzerns; Anspruch der Arbeitnehmer auf angemessene Ausstattung einer sog. Rentnergesellschaft

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.09.2015, Az.: 3 AZR 839/13

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Anpassung der Betriebsrente bei Verlagerung des operativen Geschäfts innerhalb des Konzerns; Anspruch der Arbeitnehmer auf angemessene Ausstattung einer sog. Rentnergesellschaft

Amtlicher Leitsatz

1. Die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage einer anderen Gesellschaft als der Versorgungsschuldnerin bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG aus Rechtsscheinhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der erforderliche Rechtsschein durch dem Versorgungsschuldner zurechenbare Erklärungen oder Verhaltensweisen begründet wurde.

2. Ein Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente kann sich, wenn die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegensteht, ausnahmsweise aus § 826 BGB ergeben. Denkbar ist ein solcher Schadensersatzanspruch, wenn der konzernangehörige Arbeitgeber sein operatives Geschäft innerhalb des Konzerns überträgt und dort die wirtschaftlichen Aktivitäten weitergeführt werden.

1. Überträgt der Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft auf einen Erwerber und wird so zu einer Rentnergesellschaft, kann er sich auch dann auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht ausreichende Leistungsfähigkeit berufen, wenn die Rentnergesellschaft nicht so ausgestattet wurde, dass sie auch zu Betriebsrentenanpassungen nach dieser Vorschrift in der Lage ist.

2. Wird der Versorgungsschuldner durch Veräußerung seines operativen Geschäfts zu einer Rentnergesellschaft und ist die Rentnergesellschaft nicht so ausgestattet worden, dass sie auch zu den in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist, können die Betriebsrentner eine Betriebsrentenanpassung grundsätzlich nicht im Wege des Schadensersatzes aufgrund nicht hinreichender Ausstattung verlangen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft in diesem Fall keine Verpflichtung, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der