DER BETRIEB
Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste

Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste

Kommentiert von RA/FAArbR Golo Busch / RAin Dorothee Cordes

BAG, Urteil vom 29.06.2016 – 5 AZR 716/15

Das Mindestlohngesetz enthält keine Regelungen zur Vergütung des Bereitschaftsdienstes, daher war lange umstritten, ob auch der Bereitschaftsdienst mit dem Mindestlohn i.H.v. 8,50 € brutto pro Stunde zu vergüten ist. Das BAG hat nun entschieden, dass auch für Bereitschaftszeiten der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist. Es reicht aber aus, wenn im Rahmen einer Monatsbetrachtung alle Arbeitsstunden, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, mit 8,50 € brutto vergütet werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der TVöD-V regelt, dass im Rettungsdienst Bereitschaftsdienste geleistet werden müssen, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Ein Rettungsassistent klagte gegen seinen Arbeitgeber, da er der Auffassung war, dass diese Regelung des TVöD gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoße und daher unwirksam sei. Er