Anforderung an das Arbeitgeberverhalten im Rahmen einer Druckkündigung wegen Arbeitsniederlegung der Mitarbeiter
„Echte“ Druckkündigung nach außerdienstlicher (Sexual-)Straftat – Vorherige unwirksame Kündigung – Zumutbarkeit der Durchsetzung angedrohter Maßnahmen
BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 431/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Aus den Gründen
Verweigern Beschäftigte die Arbeit, weil der Arbeitgeber einem – unberechtigten – Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung des Betroffenen nicht als sog. „echte“ Druckkündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht zumindest dadurch abzuwehren versucht, dass er die Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist und für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellt.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1
BGB § 626 Abs. 1
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.
Die Beklagte betreibt ein Containerterminal und beschäftigt etwa 1.000 Arbeitnehmer. Der Kläger war bei ihr seit November 2007 als Hafenfacharbeiter tätig.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien