Kein Widerruf insolvenzgeschützter Betriebsrentenansprüche wegen wirtschaftlicher Notlage
Kommentiert von RAin/FAinArbR Nadine Ceruti
LAG Köln, Urteil vom 26.07.2016 – 12 Sa 942/15
Ein (auch nur teilweiser) Widerruf einer Betriebsrentenzusage wegen einer wirtschaftlichen Notlage ist nicht mehr zulässig und entsprechende Widerrufsklauseln in Versorgungsordnungen sind unwirksam. Wurde eine betriebliche Altersversorgung aber im Wege einer Gesamtversorgung zugesagt, kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben sein, die den Arbeitgeber zur Anpassung – und damit zur Reduzierung seiner wirtschaftlichen Belastung – berechtigt.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt und Hintergrund
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt und Hintergrund
Die Parteien stritten über die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Kürzung der Betriebsrente.
Bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin galt seit dem Jahr 1963 eine Versorgungsordnung, die Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung (bAV) aufgrund einer ausschließlich arbeitgeberfinanzierten