DER BETRIEB
Annahmeverzug: Leistungsunwilligkeit vor Ausspruch der Kündigung – Änderung des Leistungswillens durch tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung mitzuteilen – Verbindlichkeit einer Weisung
Indizien für fehlenden Leistungswillen muss der Arbeitgeber vortragen – Folgen unbilliger Ausnutzung des Direktionsrechts

Annahmeverzug: Leistungsunwilligkeit vor Ausspruch der Kündigung – Änderung des Leistungswillens durch tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung mitzuteilen – Verbindlichkeit einer Weisung

Indizien für fehlenden Leistungswillen muss der Arbeitgeber vortragen – Folgen unbilliger Ausnutzung des Direktionsrechts

BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

Der Arbeitnehmer ist an eine Weisung des Arbeitgebers, die nicht aus sonstigen Gründen unwirksam ist, vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung festgestellt wird.

(Leitsatz des BAG)

1. Wendet der Arbeitgeber gegen die Forderung von Annahmeverzugsvergütung die fehlende Leistungsfähigkeit oder den fehlenden Leistungswillen des Arbeitnehmers ein, hat er dazu entsprechende Indizien vorzutragen. Die Erschütterung der Indizwirkung ist Sache des Arbeitnehmers.

2. War der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung längerfristig arbeitsunfähig, begründet das zeitliche Zusammenfallen von Ablauf der Kündigungsfrist und behauptetem Ende der Arbeitsunfähigkeit eine Indizwirkung dafür, dass der Arbeitnehmer über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus arbeitsunfähig war.

3. Der vor Ausspruch einer Kündigung