DER BETRIEB
Direktionsrecht: Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Befolgung unbilliger Weisungen bis zur gerichtlichen Klärung

Direktionsrecht: Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Befolgung unbilliger Weisungen bis zur gerichtlichen Klärung

LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2016 – 17 Sa 1660/15

Eine nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksame, lediglich unbillige Weisung des Arbeitgebers begründet nicht die Verpflichtung des Arbeitnehmers, ihr vorläufig bis zur Rechtskraft eines Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 2 Satz 2 BGB Folge zu leisten. Der Arbeitgeber ist deshalb nicht berechtigt, wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, der Weisung nachzukommen, eine Abmahnung auszusprechen, und ist verpflichtet, Annahmeverzugslohn zu leisten (entgegen BAG vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11, DB 2012 S. 1628).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 626 Abs. 1

GewO § 106

Zusammenfassung

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, die Entfernung zweier Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers, Vergütungszahlungen sowie einen Rückzahlungsanspruch der Arbeitgeberin.

Der Kläger war zuletzt als Immobilienkaufmann im Bereich „Corporate and Public“ in E beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält eine Versetzungsklausel betreffend