Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 1 BvL 14/07
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz; Notwendigkeit des Vorliegens eines hinreichenden Sachgrundes für die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal
Amtlicher Leitsatz
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Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes.
- 2
Der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt und nichtig ist
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München vom 10. Dezember 2007 (S 29 EG 59/07) -
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz
am 7. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
- 1
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 818), Artikel 1 Absatz 1