Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 1 BvL 14/07
Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz; Notwendigkeit des Vorliegens eines hinreichenden Sachgrundes für die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 1 BvL 14/07

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz; Notwendigkeit des Vorliegens eines hinreichenden Sachgrundes für die Rechtmäßigkeit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal

Amtlicher Leitsatz

  1. 1

    Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes.

  2. 2

    Der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818) gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt und nichtig ist

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts München vom 10. Dezember 2007 (S 29 EG 59/07) -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter

Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz

am 7. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

  1. 1

    Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 818), Artikel 1 Absatz 1