Keine Betriebsratsmitbestimmung bei händischer Erfassung der Arbeitszeit
Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2017 – 23 TaBVGa 292/17
Möchte der Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit elektronische Geräte und/oder Softwarelösungen einsetzen, steht dem Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht diesbezüglich zu. Soll aber für die Erfassung der Arbeitszeit nur Papier und Stift zum Einsatz kommen, scheidet dieser Mitbestimmungstatbestand aus. In Betracht kommt (nur) eine Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das LAG Berlin-Brandenburg hatte nun Gelegenheit, dies im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden und hat ein Mitbestimmungsrecht verneint.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Einordnung und Praxishinweise
I. Sachverhalt
Im Betrieb des Arbeitgebers erfolgte die Erfassung der Kommen- und Gehenzeiten (ohne Berücksichtigung von Pausen) über ein Terminal mit entsprechender Software. Zum Zeitpunkt der Einführung dieser technischen Einrichtung gab