DER BETRIEB
Heimliche Videoüberwachung führt nicht generell zu einem Beweisverwertungsverbot

Heimliche Videoüberwachung führt nicht generell zu einem Beweisverwertungsverbot

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. André Zimmermann, LL.M.

BAG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 AZR 395/15

Personenbezogene Daten von Beschäftigten können nach dem BDSG zur Aufdeckung von Straftaten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Das BAG hat die generelle Unverwertbarkeit von heimlichen Videoaufnahmen in Kündigungsschutzprozessen verneint – und dabei die Anforderungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG konkretisiert.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger war für die Beklagte, einen Kfz-Vertragshändler, als Kfz-Mechaniker tätig. Zwischen November 2013 und Februar 2014 kam es im Lager der Beklagten wiederholt zu Inventurdifferenzen, deren Ursprung nicht geklärt werden konnte. Nachdem ein warnender Aushang der Beklagten keine Abhilfe schaffen konnte, untersagte die Beklagte allen Mitarbeitern mit Ausnahme der beiden Lageristen den Zutritt zum Lager. Gleichzeitig installierte sie eine Videoüberwachung im Lager – mit Zustimmung der beiden Lageristen