Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.03.2017, Az.: 1 ABR 25/15
Zwingende Regelungen zur Einrichtung einer Einigungsstelle; Erfordernis der genauen Festlegung des in der Einigungsstelle zu verhandelnden Regelungsgegenstandes; Tätigkeit der Einigungsstelle im Bereich der Mitbestimmung zum Gesundheitsschutz; Mitbestimmung im Bereich des Arbeitsschutzes; Differenzierung zwischen Gefährdung und Gefährdungsbeurteilung im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung
Amtlicher Leitsatz
Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG knüpft bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind.
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2015 - 23 TaBV 1448/14 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unwirksamkeit des gesamten Teilspruchs der Einigungsstelle Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 16. Januar 2014 "Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes" festgestellt ist.
Von Rechts wegen!
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Teilspruchs einer Einigungsstelle.
Die Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen. In ihrer Filiale im B ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt. Mit diesem einigte sie sich auf die Bildung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes.
Durch Teilspruch der Einigungsstelle vom 16. Januar 2014 kam es zu einer "Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes" (BV) mit folgendem Inhalt:
"1. Einarbeitung
(1) Nach Rückkehr von Beschäftigten nach Abwesenheiten von einer Woche