Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht Beschl. v. 28.03.2017, Az.: 1 ABR 25/15
Zwingende Regelungen zur Einrichtung einer Einigungsstelle; Erfordernis der genauen Festlegung des in der Einigungsstelle zu verhandelnden Regelungsgegenstandes; Tätigkeit der Einigungsstelle im Bereich der Mitbestimmung zum Gesundheitsschutz; Mitbestimmung im Bereich des Arbeitsschutzes; Differenzierung zwischen Gefährdung und Gefährdungsbeurteilung im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 28.03.2017, Az.: 1 ABR 25/15

Zwingende Regelungen zur Einrichtung einer Einigungsstelle; Erfordernis der genauen Festlegung des in der Einigungsstelle zu verhandelnden Regelungsgegenstandes; Tätigkeit der Einigungsstelle im Bereich der Mitbestimmung zum Gesundheitsschutz; Mitbestimmung im Bereich des Arbeitsschutzes; Differenzierung zwischen Gefährdung und Gefährdungsbeurteilung im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung

Amtlicher Leitsatz

Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG knüpft bei § 3 Abs. 1 ArbSchG an das Vorliegen von Gefährdungen an, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2015 - 23 TaBV 1448/14 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Unwirksamkeit des gesamten Teilspruchs der Einigungsstelle Arbeits- und Gesundheitsschutz vom 16. Januar 2014 "Akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes" festgestellt ist.

Von Rechts wegen!

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit des Teilspruchs einer Einigungsstelle.

2

Die Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen. In ihrer Filiale im B ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt. Mit diesem einigte sie sich auf die Bildung einer Einigungsstelle zur umfassenden Erledigung aller Themen des Gesundheitsschutzes.

3

Durch Teilspruch der Einigungsstelle vom 16. Januar 2014 kam es zu einer "Betriebsvereinbarung über akute Maßnahmen des Gesundheitsschutzes" (BV) mit folgendem Inhalt:

"1. Einarbeitung

(1) Nach Rückkehr von Beschäftigten nach Abwesenheiten von einer Woche