DER BETRIEB
Errichtung eines Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern bei Gemeinschaftsbetrieben ist nichtig

Errichtung eines Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern bei Gemeinschaftsbetrieben ist nichtig

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Ulrike Conradi

ArbG München, Beschluss vom 30.05.2017 – 25 BV 1141/16

Auch bei Gemeinschaftsbetrieben können nur Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Trägerunternehmen stehen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Fazit

I. Sachverhalt

Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Mitgliedern bei einem Unternehmen, welches mit einem anderen Unternehmen Gemeinschaftsbetriebe unterhält.

Der Arbeitgeber A unterhielt mit dem Arbeitgeber B an den Standorten G und H jeweils Gemeinschaftsbetriebe. Im Gemeinschaftsbetrieb G mit insgesamt 39 Mitarbeitern stand die Mehrheit der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit A. Im Gemeinschaftsbetrieb H mit insgesamt 184 Mitarbeitern war die Mehrheit der Arbeitnehmer bei B angestellt.

Im März 2014 wählten sowohl der Gemeinschaftsbetrieb G als auch der Gemeinschaftsbetrieb H jeweils einen