Errichtung eines Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Betriebsratsmitgliedern bei Gemeinschaftsbetrieben ist nichtig
Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Ulrike Conradi
ArbG München, Beschluss vom 30.05.2017 – 25 BV 1141/16
Auch bei Gemeinschaftsbetrieben können nur Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Trägerunternehmen stehen.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Fazit
I. Sachverhalt
Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit der Errichtung eines Gesamtbetriebsrats mit unternehmensfremden Mitgliedern bei einem Unternehmen, welches mit einem anderen Unternehmen Gemeinschaftsbetriebe unterhält.
Der Arbeitgeber A unterhielt mit dem Arbeitgeber B an den Standorten G und H jeweils Gemeinschaftsbetriebe. Im Gemeinschaftsbetrieb G mit insgesamt 39 Mitarbeitern stand die Mehrheit der Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit A. Im Gemeinschaftsbetrieb H mit insgesamt 184 Mitarbeitern war die Mehrheit der Arbeitnehmer bei B angestellt.
Im März 2014 wählten sowohl der Gemeinschaftsbetrieb G als auch der Gemeinschaftsbetrieb H jeweils einen