Sozialplanabfindung: Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich
Kommentiert von RA/FAArbR Klaus Thönißen, LL.M. (San Francisco)
BAG, Urteil vom 25.04.2017 – 1 AZR 714/15
Das BAG hatte zu prüfen, ob sich die in einem Prozessvergleich vereinbarte Abgeltung sämtlicher Ansprüche der Arbeitnehmerin aus dem Arbeitsverhältnis auch auf eine etwaige Sozialplanabfindung erstreckt. § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG sieht insoweit vor, dass ein Verzicht auf einen Sozialplananspruch nur mit Zustimmung des Betriebsrats wirksam ist. Dabei ist zwischen Tatsachenvergleich und Rechtsverzicht zu unterscheiden. Liegt ein Rechtsverzicht vor, ist § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG zu beachten. Für einen Tatsachenvergleich gilt das Verzichtsverbot hingegen nicht.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist seit 1991 in einer Unternehmensgruppe beschäftigt. Nach verschiedenen Umfirmierungen ging ihr Arbeitsverhältnis zuletzt aufgrund eines Betriebsteilübergangs von der U AG auf die Beklagte – eine Tochtergesellschaft der U AG – über. Die