DER BETRIEB
Zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Protokollierungs-, Einladungs- und Bekanntmachungsmängeln
Berichtigung des notariellen Hauptversammlungsprotokolls – Änderung der Rspr. zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Beurkundungsfehlers bzgl. des Abstimmungsergebnisses – Einladungs- und Bekanntmachungsmängel

Zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen Protokollierungs-, Einladungs- und Bekanntmachungsmängeln

Berichtigung des notariellen Hauptversammlungsprotokolls – Änderung der Rspr. zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen Beurkundungsfehlers bzgl. des Abstimmungsergebnisses – Einladungs- und Bekanntmachungsmängel

BGH, Urteil vom 10.10.2017 – II ZR 375/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

a) Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer AG berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken.

b) Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden.

c) Das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung ist mit der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen in die notarielle Niederschrift aufzunehmen. Werden statt der Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen Prozentzahlen aufgenommen, führt dieser Beurkundungsfehler nicht zur Nichtigkeit, wenn sich aus den Angaben in der Niederschrift das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben (insoweit teilweise Aufgabe von BGH vom 04.07.1994 – II ZR 114/93,