DER BETRIEB
Mobile Arbeitsmittel: Keine Mitbestimmung bei einer bloßen Selbstverpflichtung

Mobile Arbeitsmittel: Keine Mitbestimmung bei einer bloßen Selbstverpflichtung

Kommentiert von RA/FAArbR Klaus Thönißen, LL.M. (San Francisco)

BAG, Beschluss vom 22.08.2017 – 1 ABR 52/14

Das BAG hatte zu prüfen, inwieweit ein Betriebsrat mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber an seine Mitarbeiter mobile Arbeitsmittel aushändigt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass eine außerdienstliche Nutzung dieser Arbeitsmittel grundsätzlich nicht erwartet werde. Nach dem BAG fällt solch eine Selbstverpflichtung des Arbeitgebers nicht unter die Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die an diesem Verfahren beteiligte Arbeitgeberin ist als konzernabhängiges Unternehmen für den Geschäftskundenvertrieb verantwortlich. Der ursprünglich antragstellende Betriebsrat war aufgrund eines neuen Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 BetrVG – die Betriebsstruktur wurde hierdurch geändert – nicht mehr Beteiligter des Verfahrens. Das Verfahren wurde durch den dann zuständigen Betriebsrat weiter betrieben.

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