DER BETRIEB
Kartellrechtlicher Schutz gegen den Missbrauch von Nachfragemacht – Neues zum Anzapfverbot
– zugleich Besprechung des BGH-Beschlusses vom 23.01.2018– KVR 3/17 (Hochzeitsrabatte) –

Kartellrechtlicher Schutz gegen den Missbrauch von Nachfragemacht – Neues zum Anzapfverbot

– zugleich Besprechung des BGH-Beschlusses vom 23.01.2018– KVR 3/17 (Hochzeitsrabatte) –

Prof. Dr. Ulrich Schnelle

Das sog. Anzapfverbot (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB) soll verhindern, dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Marktmacht ausnutzt, um von Lieferanten Leistungen zu fordern, die sachlich ungerechtfertigt sind. Insbesondere in Märkten, die von wenigen Akteuren mit hohen Marktanteilen geprägt sind wie z.B. der Lebensmitteleinzelhandel, kann es für Produzenten mit hohen Einbußen verbunden sein, sich den Wünschen der Händler zu verschließen. Das Gesetz verbietet daher auch bereits das Fordern nicht gerechtfertigter Vorteile. Dennoch sind Verhandlungsszenarien komplex, Vorteile werden aufgrund vielfältiger Motive verlangt oder gewährt; die Kontrolle der „Austauschgerechtigkeit“ scheint kaum möglich. Um das Fehlen einer sachlichen Rechtfertigung festzustellen, bedarf es einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten. In seinem aktuellen Beschluss vom 23.01.2018 hat der BGH die Tatbestandsmerkmale des Anzapfverbots präzisiert; die höchstrichterlichen