DER BETRIEB
Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit durch Tarifvertrag – Konkretisierung betrieblicher Ablehnungsgründe durch Tarifvertragsparteien im Weg einer Quote von Teilzeitarbeitsplätzen

Anspruch auf befristete Verringerung der Arbeitszeit durch Tarifvertrag – Konkretisierung betrieblicher Ablehnungsgründe durch Tarifvertragsparteien im Weg einer Quote von Teilzeitarbeitsplätzen

BAG, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 138/06

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Die Tarifvertragsparteien können aufgrund der ihnen grundgesetzlich gewährleisteten Tarifautonomie Ansprüche der Arbeitnehmer auf befristete Verringerung der Arbeitszeit begründen. Sie sind frei, die Voraussetzungen und die Reihenfolge festzulegen, nach denen Anträgen auf befristete Änderung der Arbeitszeit stattzugeben ist. Sie können auch die Zahl der zur Verfügung stehenden Teilzeitarbeitsplätze bestimmen.

2. Die Tarifvertragsparteien sind nach § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG berechtigt, die betrieblichen Gründe, die den Arbeitgeber zur Ablehnung eines Verringerungsantrags nach § 8 TzBfG berechtigen, durch Tarifvertrag festzulegen. Sie sind nicht befugt, vom Gesetz abweichende Voraussetzungen zu vereinbaren.

3. Die Vereinbarung einer Quote von Teilzeitarbeitsplätzen ist eine zulässige Konkretisierung i. S. des Gesetzes.

4. Die Sperrfrist des § 8 Abs. 6 TzBfG tritt dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber den