Bundesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht Urt. v. 24.04.1986, Az.: 6 AZR 607/83
Betriebsrat; Betriebsratsmitglied; Kantine; Privatrechtliche Personenvereinigung; Rechtsfähiger Verein; Sozialeinrichtung; Rechtsfähigkeit; Alleinverwaltung

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.04.1986, Az.: 6 AZR 607/83

Betriebsrat; Betriebsratsmitglied; Kantine; Privatrechtliche Personenvereinigung; Rechtsfähiger Verein; Sozialeinrichtung; Rechtsfähigkeit; Alleinverwaltung

Amtlicher Leitsatz

1. Beschließen Betriebsratsmitglieder die Einrichtung und Führung einer Kantine, so kann darin die Gründung einer privatrechtlichen Personenvereinigung wie eines nicht rechtsfähigen Vereins liegen, sofern die Betriebsratsmitglieder einen dementsprechenden Willen ausdrücklich geäußert haben oder dieser aus den Umständen des Einzelfalles entnommen werden kann.

2. Der Betriebsrat als solcher kann nicht Träger der Sozialeinrichtung Kantine sein, weil er insoweit weder rechts- noch vermögensfähig ist.

3. Einrichtung und Führung einer Kantine stellt sich als Alleinverwaltung einer Sozialeinrichtung des Betriebes nach § 87 I Nr. 8 dar, sofern der Arbeitgeber damit einverstanden ist und sachliche und personelle Mittel zum Kantinenbetrieb zur Verfügung stellt.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten um Ersatz eines Schadens, der mit dem Betrieb einer Belegschaftskantine durch den Betriebsrat entstanden sein soll.

2

Die Kläger waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Mitglieder des bei der Firma G. E. GmbH & Co. KG bestehenden neunköpfigen Betriebsrats.

3

Der Beklagte war von 1966 bis 1980 Mitglied dieses Betriebsrats und von der Arbeit freigestellter Betriebsratsvorsitzender.

4

In dieser Eigenschaft betreute er u. a. auch die Einrichtung "Belegschaftskantine". Diese besteht seit Ende 1956. Der damalige Betriebsrat hatte an die Geschäftsleitung der Firma E. den Wunsch nach Einrichtung einer Kantine herangetragen. Die Geschäftsleitung lehnte das ab, verständigte sich auf Vorschlag des Betriebsrats jedoch mit diesem darauf, daß der Betriebsrat eine Kantine eröffnen und in eigener Regie und auf eigene Kosten verwalten sollte. Die danach eingerichtete "Kantine" bestand zunächst nur aus einem Schrank mit Waren für den Verkauf an die Belegschaftsmitglieder