DER BETRIEB
Abbruch einer Betriebsratswahl bei abweichender Betriebsratsstruktur gemäß § 3 BetrVG

Abbruch einer Betriebsratswahl bei abweichender Betriebsratsstruktur gemäß § 3 BetrVG

Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2018 – 12 TaBVGa 3/18

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass einem von einem Gesamtbetriebsrat gebildeten Wahlvorstand die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats auf Basis einer Gesamtbetriebsvereinbarung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nur zu untersagen ist, wenn die Wahl nichtig wäre.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

In dem Unternehmen des Arbeitgebers bestanden aufgrund einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV Regional) fünf regionale Betriebsräte (Ost, West, Mitte, Süd und Nord). Nachdem der Gesamtbetriebsrat (GBR) Ende 2017 den Entwurf einer neuen Betriebsvereinbarung vorgestellt hatte, die nun die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats vorsah (GBV Gesamt), bestellten die Betriebsräte Ost und Mitte Wahlvorstände, die in den beiden Betrieben Betriebsratswahlen zu den turnusgemäßen Terminen durchführen sollten. In einer GBR