Festsetzung der Barabfindung anhand des objektivierten Unternehmenswerts
Kommentiert von RAin Dr. Ulrike Binder / RA Dr. Stefan Glasmacher
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.2018 – 26 W 4/17 AktE
In einem Spruchverfahren zur Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 207, 212 UmwG aus Anlass eines Formwechsels hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass in gesetzlich veranlassten Bewertungsfällen von einem objektivierten Unternehmenswert auszugehen ist; subjektive Wertvorstellungen haben außer Betracht zu bleiben. Deshalb kommt es nicht auf den subjektiven Grenzpreis an, der in einem Bieterverfahren erzielt werden könnte. Die typisierende Berücksichtigung persönlicher Steuern ist nicht zu beanstanden.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Zielgesellschaft wurde im Jahr 2000 formwechselnd von der AG in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Den Aktionären wurde eine Barabfindung nach §§ 207, 212 UmwG in Höhe von 161 € je Aktie angeboten, was leicht über dem von dem Bewertungsgutachter ermittelten maßgeblichen