DER BETRIEB
Zur Befugnis eines ausländischen Notars zur Beurkundung einer Anteilsübertragung und zur Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister
Zum Prüfungsumfang des Registergerichts hinsichtlich der formalen Anforderungen an die eingereichte Gesellschafterliste – Einreichungskompetenz eines ausländischen Notars als Annex aus Beurkundungskompetenz – Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung von Anteilsübertragungen im Falle der Gleichwertigkeit mit der Beurkundung durch deutschen Notar

Zur Befugnis eines ausländischen Notars zur Beurkundung einer Anteilsübertragung und zur Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister

Zum Prüfungsumfang des Registergerichts hinsichtlich der formalen Anforderungen an die eingereichte Gesellschafterliste – Einreichungskompetenz eines ausländischen Notars als Annex aus Beurkundungskompetenz – Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung von Anteilsübertragungen im Falle der Gleichwertigkeit mit der Beurkundung durch deutschen Notar

BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – II ZB 6/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

a) Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist.

b) Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (Fortführung von BGH-Beschluss vom 16. 2. 1981 - II ZB 8/80, BGHZ 80 S. 76 = DB 1981 S. 983).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GmbHG §§ 16, 40

DB 06/2014 S. 293>>

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 6. 11. 2012 die Aufnahme einer von einem in Basel/Schweiz ansässigen