Zur Befugnis eines ausländischen Notars zur Beurkundung einer Anteilsübertragung und zur Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister
Zum Prüfungsumfang des Registergerichts hinsichtlich der formalen Anforderungen an die eingereichte Gesellschafterliste – Einreichungskompetenz eines ausländischen Notars als Annex aus Beurkundungskompetenz – Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung von Anteilsübertragungen im Falle der Gleichwertigkeit mit der Beurkundung durch deutschen Notar
BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – II ZB 6/13
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
a) Das Registergericht darf eine zum Handelsregister eingereichte Gesellschafterliste nicht schon deshalb zurückweisen, weil sie von einem Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eingereicht worden ist.
b) Eine nach dem GmbHG erforderliche Beurkundung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) durch einen ausländischen Notar vorgenommen werden, sofern die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist (Fortführung von BGH-Beschluss vom 16. 2. 1981 - II ZB 8/80, BGHZ 80 S. 76 = DB 1981 S. 983).
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GmbHG §§ 16, 40
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin zu 1 ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 6. 11. 2012 die Aufnahme einer von einem in Basel/Schweiz ansässigen