Anrufung der Einigungsstelle im Fall einer bestehenden Betriebsvereinbarung zu Umkleidezeiten
Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.10.2018 – 8 TaBV 14/18
Das LAG Rheinland-Pfalz hat eine Einigungsstelle zum Thema „Regelung der Lage von Umkleidezeiten als Arbeitszeit“ trotz einer bestehenden Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit eingesetzt.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Einordnung und Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Geld- und Wertdienstleistungsbranche. Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. ist der Betriebsrat. Die Arbeitnehmer des Betriebs sind verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Seit dem 01.01.2015 besteht zwischen den Beteiligten eine „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“, die keine ausdrücklichen Regelungen zum Beginn und zur Beendigung der Arbeitszeit mit Blick auf die Umkleidezeiten enthält. Die Arbeitgeberin untersagte mit Aushang vom 24.02.2018,