DER BETRIEB
Probezeitkündigung in der Ausbildung
Duales Studium – Kündigung des Studienvertrags – Anwendungsbereich des BBiG – Betriebsratsanhörung

Probezeitkündigung in der Ausbildung

Duales Studium – Kündigung des Studienvertrags – Anwendungsbereich des BBiG – Betriebsratsanhörung

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2019 – 5 Sa 105/18

Auf ein praxisintegrierendes duales Studium ist das BBiG – anders als im Fall eines ausbildungsintegrierenden Studiums – nicht anwendbar, wenn die praktische Tätigkeit Teil des Studiums und durch eine auf dem Hochschulgesetz beruhende Studien- oder Prüfungsordnung staatlich anerkannt ist. Darüber hinaus ist die Substanziierung des Arbeitgebers bei einer Kündigung in der Wartezeit nicht an den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe, sondern allein an den Umständen zu messen, aus denen er subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Für eine ordnungsgemäße Anhörung kann es genügen, wenn er lediglich sein Werturteil als Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilt. Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden, nicht vorverlagert werden.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II