DER BETRIEB
Ansprüche aus Annahmeverzug und die Anrechnung von Zwischenverdienst bei Betriebsübergang

Ansprüche aus Annahmeverzug und die Anrechnung von Zwischenverdienst bei Betriebsübergang

Kommentiert von RAin/FAinArbR Nadine Ceruti

BAG, Urteil vom 22.03.2017 – 5 AZR 337/16

Hat eine Kündigungsschutzklage Erfolg, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Annahmeverzugslohns verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch hierauf den unter den Voraussetzungen des § 11 KSchG entgangenen Zwischenverdienst anrechnen zu lassen, wenn er seine Arbeitskraft hätte gewinnbringend einsetzen können. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass der Arbeitnehmer sogar verpflichtet sein kann, aus eigener Initiative einem möglichen Betriebserwerber i.S.d. § 613a BGB seine Arbeitskraft anzubieten.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten als Sachbearbeiter im Bereich Chartering/Operating beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 38 Stunden. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger eine Vergütung i.H.v. 6.000 € brutto sowie eine monatliche Kfz-Pauschale i.H.v. 376 € brutto. Der Urlaubsanspruch betrug 32 Arbeitstage jährlich.

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