DER BETRIEB
Die Behandlung von nachwirkenden Tarifverträgen beim Betriebsübergang im Lichte europarechtlicher Auslegung

Die Behandlung von nachwirkenden Tarifverträgen beim Betriebsübergang im Lichte europarechtlicher Auslegung

Kommentiert von RA Nadine Ceruti

Inhaltsübersicht

  • I. Hintergrund: Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
  • II. Die Entscheidung
  • III. Einordnung der Entscheidung und Auswirkungen für die Praxis

Bei einem Betriebsübergang stellt sich für den Erwerber jeweils die Frage, in welche Rechte und Pflichten er eintritt. Dabei ist – insb. aufgrund der möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen – von großer Relevanz, welche tarifvertraglichen Rechte und Pflichten ggf. bei dem Erwerber fortgelten. Der EuGH hatte sich auf Vorlage des Obersten Gerichtshofs von Österreich in einer Entscheidung vom 11.09.2014 (Rs. C-328/13) mit der Frage der Fortgeltung von Kollektivvereinbarungen bei Betriebsübergang und der Auslegung der Arbeitnehmerschutzrichtlinie beim Betriebsübergang auseinanderzusetzen. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass der bei einem Veräußerer bestehende Kollektivvertrag, der zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs gekündigt ist und dessen Regelungen nach dem nationalen Recht nachwirken, auf den Erwerber