Vorläufige Verbindlichkeit unbilliger Arbeitgeberweisungen
Kommentiert von RA Bernhard Groß
LAG Hamm, Urteil vom 17.03.2016 – 17 Sa 1660/15
Ein Arbeitnehmer darf sich über eine unbillige Weisung seines Arbeitgebers – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist – nicht einfach hinwegsetzen. Wünscht er eine Überprüfung der Weisung, kann er entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen, muss aber die Weisung dennoch einstweilen befolgen. Diesen Grundsatz des BAG stellt nun das LAG Hamm infrage.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit einer Versetzung.
In einem vorangegangenen Kündigungsrechtsstreit hatte der Arbeitnehmer obsiegt. Das Team des Klägers behauptete nunmehr allerdings ein unkollegiales und unkooperatives Verhalten des Klägers und lehnte eine weitere Zusammenarbeit mit ihm ab. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, ihn für sechs Monate in einem „Archiv-Projekt“ einsetzen zu wollen. Dort sollte er, wie zuvor,