20.06.2017, DB1241504
Der Betrieb > Steuerrecht > Gewinnermittlung > Kompakt
Zum Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs
Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.
StB Dennis Janz, LL.M., tätig bei Schmidt-Janz-Gausemeier, Dortmund.
Artikel-Inhalt
-
I. Verkürzter Sachverhalt
-
II. Entscheidung des FG
-
III. Begründung der Entscheidung
-
IV. Auswirkungen auf die Praxis
Streitjahr 2011 und 2012
I.Verkürzter Sachverhalt
Der Kläger ist ein lediger Stpfl., der einen Gewerbetrieb unterhält, welchen er in seiner Gewerbeanmeldung mit „…-montagen und Dienstleistungen“ bezeichnete. Seine Tätigkeit besteht in der Erneuerung von … sowie im Austausch, der Wartung und der Überprüfung von …-anlagen. Der Kläger ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG i.H.v. X € (2011) und X € (2012). Bei den Betriebsausgaben waren Aufwendungen für ein im Betriebsvermögen befindliches Kfz i.H.v. 12.146,55 € (2011) und 9.153,98 € (2012) sowie Sonder-AfA für das Kfz i.H.v. 5.895 € (2011) und 0 € (2012) angesetzt. Bei den Betriebseinnahmen waren für beide Jahre keine Nutzungsanteile aus einer Privatnutzung des betrieblichen Kfz angegeben. Diese Gewinnermittlung legte der Kläger den ESt- und GewSt-Erklärungen für 2011 am 16.08.2013 und für 2012 am 16.12.2013 zugrunde. Dem folgte das FA nicht und setzte mit Bescheiden vom 09.04.2014 die ESt für 2011
div
Der Volltext dieses Inhalts steht exklusiv Abonnenten zur Verfügung.