18.09.2017, DB1250178
Der Betrieb > Steuerrecht > Einkommensteuer > Kompakt
Steuerermäßigung für außerhalb des Haushalts erbrachte Handwerkerleistungen
Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.
StB Dennis Janz, LL.M., tätig bei Schmidt-Janz-Gausemeier, Dortmund.
Artikel-Inhalt
-
I. Verkürzter Sachverhalt
-
II. Entscheidung des FG
-
III. Begründung der Entscheidung
-
IV. Auswirkungen auf die Praxis
Streitjahr 2015
I.Verkürzter Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2015 zusammen zur ESt veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und Vermietung und Verpachtung, die Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Kläger ließen im Oktober 2015 die Haustür ihres privaten Wohnhauses ersetzen. Hierfür wurden durch den leistenden Unternehmer, insgesamt 4.688 € inkl. USt in Rechnung gestellt. Ein Betrag von 1.435,20 € inkl. USt entfiel dabei auf die Materialkosten, ein Betrag von insgesamt 3.252,80 € inkl. USt auf den Werklohn für Herstellung und Montage der Haustür, welche am 05.11.2015 (ausweislich eines Vermerks auf der Rechnung) gezahlt wurde. Ein Kontoauszug bzw. Überweisungsbeleg wurde nicht vorgelegt.
In der ESt-Erklärung 2015 vom 26.04.2016 wurde durch den steuerlichen Berater der Kläger im Wege der Schätzung ein Betrag i.H.v. 1.184 € als auf die Montage der Haustür entfallende Werklohnkosten im Rahmen des § 35a Abs. 3 EStG geltend
div
Der Volltext dieses Inhalts steht exklusiv Abonnenten zur Verfügung.