DER BETRIEB
Mindestlohn greift auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen

Mindestlohn greift auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen

Kommentiert von RAin/FAinArbR Dr. Antje-Kathrin Uhl / RAin Eva Schäfer-Wallberg

BAG, Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 191/14, RS1046891 (sowie vom gleichen Tag die Urteile 10 AZR 335/14, RS1046893 und 10 AZR 495/14, RS1046894)

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidungen
  • III. Reichweite der Entscheidungen und Praxishinweise
    • 1. Tatbestände der Entgeltfortzahlung
    • 2. Übertragbarkeit
      • a) Pflegebranche
      • b) Gesetzlicher Mindestlohn
    • 3. Risiken für den Arbeitgeber
    • 4. Fazit

An Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Unklar war bisher, ob für diese Zeiten die vertraglich vereinbarte Vergütung oder ein höherer, staatlich festgesetzter Mindestlohn zu zahlen ist. Das MiLoG enthält hierzu keine eindeutige Regelung. Das BAG hat die Frage nun für den Anwendungsbereich des nach § 7 AEntG für allgemeinverbindlich erklärten „Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal“ zugunsten des Arbeitnehmers geklärt. Dies dürfte auch Folgen für