DER BETRIEB
Jährliche Sonderzahlungen können zur Erfüllung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn auf den Monatslohn umgelegt werden

Jährliche Sonderzahlungen können zur Erfüllung des Anspruchs auf den gesetzlichen Mindestlohn auf den Monatslohn umgelegt werden

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels / RAin Kira Falter

BAG, Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 135/16

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

Das erste Urteil des BAG zum gesetzlichen Mindestlohn kam schneller als gedacht. Knappe 1,5 Jahre nach Inkrafttreten des MiLoG zum 01.01.2015 hat es bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung gedauert. Inhaltlich hatte sich das BAG insb. mit der Anrechenbarkeit von Sonderleistungen auf den gesetzlichen Mindestlohn auseinanderzusetzen – eine Frage, die seit dessen Einführung streitig diskutiert worden ist. Dabei hat der 5. Senat entschieden, dass dies möglich sein soll, wenn die Sonderzahlungen eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen, vorbehaltlos und tatsächlich unter Beachtung der gesetzlich festgelegten Regelungen zur Fälligkeit gezahlt werden. Die Berechnungsgrundlage für Nachtzuschläge soll wegen der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 5 ArbZG auf Basis von 8,50 € erfolgen.

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