DER BETRIEB
Wirksame Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages und der Verschmelzungsbeschlüsse durch Schweizer Notar (Basel-Stadt)

Wirksame Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages und der Verschmelzungsbeschlüsse durch Schweizer Notar (Basel-Stadt)

KG Berlin, Beschluss vom 26.07.2018 – 22 W 2/18

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrages und der Verschmelzungsbeschlüsse durch einen Schweizer Notar mit Amtssitz im Kanton Basel-Stadt erfüllt das Beurkundungserfordernis gem. §§ 613 UmwG jedenfalls dann, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist. (Redaktioneller Leitsatz)

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UmwG §§ 6, 13

BeurkG §§  17

EGBGB Art. 11 Abs. 1 Alt. 1

Sachverhalt

Die Beteiligte, eine GmbH, ist seit dem 11.06.2015 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen, nachdem durch einen Gesellschafterbeschluss vom 22.04.2015 der Sitz der Gesellschaft von Köln nach Berlin verlegt worden war. Am 22.08.2017 gingen im elektronischen Gerichtspostfach des Gerichts eine Anmeldung vom 10.08.2017 über die Verschmelzung der Beteiligten als übernehmender Rechtsträger mit der P GmbH als