DER BETRIEB
Auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses bei Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses gilt auch für Betriebsratsmitglieder

Auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses bei Wiederaufleben des Beamtenverhältnisses gilt auch für Betriebsratsmitglieder

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich

BAG, Urteil vom 20.06.2018 – 7 AZR 690/16

Das BAG hat eine tarifliche Regelung, nach welcher das Arbeitsverhältnis mit dem Wiederaufleben eines neben dem Arbeitsverhältnis ruhenden Beamtenverhältnisses endet, als wirksam erachtet. Diese auflösende Bedingung entspricht vom Gewicht her den Wertungsmaßstäben der Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-8 TzBfG und ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Auch nach unionsrechtlichen Vorgaben sind Betriebsratsmitglieder von der tariflichen Regelung nicht auszunehmen. Gleichwohl ist eine auflösende Bedingung unwirksam, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund der Betriebsratszugehörigkeit des Arbeitnehmers herbeiführt. In letzterem Fall darf der Arbeitgeber sich nicht auf den Eintritt der auflösenden Bedingung gem. § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 162 Abs. 2 BGB berufen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Beendigung eines