DER BETRIEB
Außerordentliche Kündigung bei beharrlichem Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze

Außerordentliche Kündigung bei beharrlichem Verstoß gegen Gleitzeitgrundsätze

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Alexander Krol

LAG Hamburg, Urteil vom 02.11.2016 – 5 Sa 19/16

Tarifvertraglich unkündbare Arbeitnehmer können nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im Rahmen der Abwägung, die § 626 BGB erfordert, sind zahlreiche Faktoren mit einzubeziehen. Insb. einschlägige Abmahnungen sind hier möglicherweise streitentscheidend. Das LAG Hamburg entschied hierzu, dass ein beharrliches Überschreiten der zulässigen Zahl von Minusstunden ein an sich wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung eines ordentlich nicht mehr kündbaren Angestellten sein kann. Außerdem können auch vorherige andere Abmahnungen mit Bezug zur Arbeitszeit ausreichen, um den Kündigungsvorwurf zu bekräftigen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der im Jahr 1974 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1993 beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren § 34 Abs. 2 TV-L konnte das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch aus