DER BETRIEB
Vergütung für Umkleidezeiten bei auffälliger Dienstkleidung

Vergütung für Umkleidezeiten bei auffälliger Dienstkleidung

Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy / RAin/FAinArbR Peggy Lomb

BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 245/17

Durch Tarifvertrag kann die Pflicht zur Vergütung von Umkleidezeiten abbedungen werden, auch wenn das An- und Ablegen der Dienstkleidung vergütungspflichtige Arbeit ist. Hierfür ist allerdings eine hinreichend klare Tarifregelung erforderlich.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über Vergütung für Umkleidezeiten.

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, das bundesweit im Bereich Geld- und Werttransporte sowie Geldbearbeitung tätig ist. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin finden die Tarifverträge des Wach- und Sicherheitsgewerbes (MTV) bzw. des Deutschen Geld- und Wertdienste e.V. Anwendung. Gem. § 4 MTV beginnt und endet der Dienst bzw. die vergütungspflichtige Tätigkeit mit Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit gemäß Dienstanweisung oder Übergabe der Arbeitsmittel. Zu diesen Arbeitsmitteln zählt die