Mindestlohnwirksamkeit von Sonn- und Feiertagszuschlägen
Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy / RAin/FAinArbR Peggy Lomb
BAG, Urteil vom 17.01.2018 – 5 AZR 69/17
Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind grundsätzlich mindestlohnwirksam und nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn geschuldet.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen.
Die Klägerin ist in einem von der Beklagten betriebenen Seniorenheim in Teilzeit beschäftigt. Arbeitsvertraglich vereinbarten die Parteien einen Bruttostundenlohn von 6,60 € und die Fälligkeit des Entgelts „am letzten des Monats“. Außerdem erhielt die Klägerin – wie andere Beschäftigte – von November 2011 bis Oktober 2014 für Sonn- und Feiertagsarbeit einen Zuschlag von 2 € brutto pro Stunde. Seit Januar 2015 zahlte die Beklagte der Klägerin monatlich einen Bruttolohn, der jedenfalls dem Produkt der gearbeiteten Stunden mit 8,50 € brutto – dem damaligen Mindestlohn –