Voraussetzungen für die wirksame Übertragung von Arbeitsschutzpflichten
Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy / RAin Denise Ludwig
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2017 – 2 Sa 868/17
Für die Einhaltung des Arbeitsschutzrechts im Betrieb ist grds. der Arbeitgeber zuständig. Die damit im Einzelnen einhergehenden Aufgaben kann er zwar auf andere fachkundige und zuverlässige Personen (insb. auf eigene Arbeitnehmer) übertragen. Inwieweit eine solche Übertragung allein in Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und damit ohne das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers erfolgen kann, hat das LAG Berlin-Brandenburg nunmehr herausgearbeitet.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Einordnung und Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Arbeitgeberin den Kläger gegen seinen Willen im Wege des Direktionsrechts wirksam zur verantwortlichen Elektrofachkraft bestellen konnte.
Der Kläger war auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 12.01.2010 für die Beklagte tätig und in die Entgeltgruppe 11 TVöD