DER BETRIEB
Gewerbliche Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“

Gewerbliche Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“

Kommentiert von StB Dennis Janz, LL.M.

BFH, Urteil vom 13.07.2017 – IV R 42/14

Der BFH hat entschieden, dass es der gewerblichen Prägung einer „Einheits-GmbH & Co. KG“ nicht entgegen steht, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus oder an den von der KG gehaltenen Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH entzogen und diese auf die Kommanditisten übertragen wird.

Inhaltsübersicht

  • I. Verkürzter Sachverhalt
  • II. Entscheidung des BFH
  • III. Auswirkungen auf die Praxis

Streitjahre 2008 und 2009

I. Verkürzter Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG (KG), wurde zunächst mit notarieller Urkunde im Juni 2007 unter der Firma Z-GmbH & Co. Vorrats KG gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Im November 2007 wurden verschiedene Verträge in notarieller Form abgeschlossen, die die Gründung der E-GmbH und die Umstrukturierung der Klägerin zum Gegenstand