DER BETRIEB
Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherbetrieb nach Befristungsende führt nicht automatisch zu unbefristetem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher

Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherbetrieb nach Befristungsende führt nicht automatisch zu unbefristetem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher

Kommentiert von RA/FAArbR Dr. Alexander Krol

BAG, Urteil vom 28.09.2016 – 7 AZR 377/14

Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und dieser nicht unverzüglich widerspricht. Das BAG hat entschieden, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dann entsteht, wenn ein Leiharbeitnehmer über das ursprünglich vereinbarte Befristungsende hinaus mit Kenntnis des Verleihers im Entleiherbetrieb weiterbeschäftigt wird.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsvertrags.

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt gewerbsmäßig Arbeitnehmerüberlassung und schloss mit dem klagenden Arbeitnehmer einen bis zum 31.08.2012 befristeten Arbeitsvertrag. Sie überließ den Kläger der D-GmbH (D) als Leiharbeitnehmer aufgrund eines unbefristeten