DER BETRIEB
Mindestlohnwirksamkeit einer „Immerda-Prämie“ und einer „Leergutprämie“

Mindestlohnwirksamkeit einer „Immerda-Prämie“ und einer „Leergutprämie“

Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy / RAin/FAinArbR Peggy Lomb

BAG, Urteil vom 08.11.2017 – 5 AZR 692/16

Eine „Immerda-Prämie“, eine Prämie für Ordnung und Sauberkeit sowie eine „Leergutprämie“ sind grundsätzlich auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachte Entgeltzahlungen handelt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer beschäftigt. Die Beklagte zahlte dem Kläger – jeweils brutto – ein monatliches Grundgehalt von 1.605 €, eine „Immerda-Prämie“ von 95 €, eine Prämie für Ordnung und Sauberkeit von 50 € und eine „Leergutprämie“ von 155 €. Die „Immerda-Prämie“ erhalten Beschäftigte, die im Abrechnungsmonat durchgehend arbeitsfähig waren und nicht unentschuldigt fehlten. Die Prämie für Ordnung