DER BETRIEB
Mindestlohnwirksamkeit einer Anwesenheitsprämie

Mindestlohnwirksamkeit einer Anwesenheitsprämie

Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy, Mediator (Universität Bielefeld) / RAin/FAinArbR Peggy Lomb

BAG, Urteil vom 11.10.2017 – 5 AZR 621/16

Anwesenheitsprämien sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich vereinbarte Grundvergütung niedriger als der Mindestlohn ist. Will der Arbeitgeber ein „Nebeneinander“ verhindern, muss er hierfür ausdrückliche individualvertragliche bzw. kollektivrechtliche Regelungen mit den Arbeitnehmern bzw. den Betriebsparteien vereinbaren.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Anrechnung einer Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahr 1999 als geringfügig Beschäftigte beschäftigt. Die Beklagte zahlte an die Klägerin bis Ende 2014 eine sog. „Anwesenheitsprämie“, die auf einem Anschreiben an alle Mitarbeiter aus dem Mai 1996 basiert. Hiernach erhält