Die Bedeutung des Boten bei der Übermittlung von Kündigungen
Zusammenfassung des Aufsatzes „Der Bote – Stolperstein der ordnungsgemäßen Kündigung?“ von Laskawy/Ludwig (DB1253552) auf S. 2994
Arbeitgeber, die nicht selbst zum Überbringer der schlechten Nachricht werden wollen, schicken oft einen Boten, um Arbeitnehmern ihre Kündigung zukommen zu lassen. Nicht selten übersehen sie dabei die rechtlichen Risiken.
Im Normalfall übergeben Arbeitgeber Kündigungsschreiben nicht persönlich, sondern überlassen diese Aufgabe einem Dritten, der als Bote fungiert. Damit gehen sie ein hohes Risiko ein. Denn während die Anwendung des § 174 BGB auf Vertreter unumstritten ist, ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Norm auch für Boten gilt. Sollte das der Fall sein und ein Bote als Überbringer fremder Erklärungen seine Botenmacht erkennen lassen bzw. sich als ordnungsgemäßer Bote ausweisen müssen, könnten viele Kündigungen scheitern, wenn der Empfänger sie zurückweist.
Die herrschende Meinung in der Literatur wendet § 174 BGB ohne großen Begründungsaufwand entsprechend auf den Boten an. Argumentiert wird recht pauschal mit