DER BETRIEB
Gesetzlicher Mindestlohn – Leistungszulage

Gesetzlicher Mindestlohn – Leistungszulage

Kommentiert von RA/FAArbR Dirk H. Laskawy / Juliane Martin

BAG, Urteil vom 06.09.2017 – 5 AZR 317/16

Seit dem 01.01.2015 ist dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde zu zahlen. Beabsichtigt der Arbeitgeber, den Mindestlohn (teilweise) nicht als Zeitlohn auszuzahlen, entsteht eine Gemengelage zahlreicher Belange: unternehmerische sowie vertragliche Gestaltungsfreiheit, sinnvolle Lohngestaltung und die Umsetzung des gesetzgeberischen Anliegens. Hiermit setzt sich der folgende Beitrag auseinander.

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidung
  • Praxishinweise

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Montagehelferin mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Sie erhält einen Gesamtstundenlohn, bestehend aus einem Grundlohn von 6,22 € brutto/Stunde und einer Leistungszulage, deren Höhe von der Anzahl pro Stunde montierter Teile abhängig ist. Sie